Archiv der Kategorie: Forschung

Identitätsmissbrauch im Internet durch Schüler

Das VG Hannover hat in einem Beschluss vom 7. Juni 2006 entschieden, dass der Ausschluss und die Überweisung eines Schülers an eine andere Schule aufgrund des Missbrauchs des Namens eines Lehrers im Internet rechtmäßig sind, da der Schüler dadurch das Persönlichkeitsrecht des Lehrers und damit seine eigenen Schulpflichten verletze. (Az.: 6 B 3325/06).

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Strafbefehl gegen Geldkurier

Das AG Überlingen hat am 01.06.2006 auf Antrag der Staatsanaltschaft einen Strafbefehl gegen einen 46 Jahre alten Mann erlassen. Der Strafbefehl ist seit dem 29.06.2006 rechtskräftig.

Der Sachverhalt entspricht dem typischen Geldwäscheablauf, wie er im Anschluss an ein erfolgreiches Phishing von Zugangsdaten im Onlinebanking häufig vorkommt. Die Anwerbung des Geldkuriers erfolgte per E-Mail. Für die Transaktionen sollte der Finanzmanager eine Provision von 8,5 % des zu transferierenden Betrages erhalten. Seine Aufgabe bestand darin, Gelder auf seinem Konto zu empfangen und per Western-Union-Überweisung ins Ausland weiterzuleiten.

Die Staatsanwaltschaft Konstanz wirft in ihrem Strafbefehl einem Geldkurier das vorsätzliche Erbringen von Finanzdienstleistungen (Besorgung von Zahlungsaufträgen -Finanztransfergeschäft) ohne Erlaubnis vor. Die Handlungen des Geldkurieres sind als vorsätzliches Vergehen des Handelns ohne Erlaubnis gem. §§ 54 Abs. Nr.2, 32 Abs. 1 S.1, 1 Abs. 1a Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) strafbar.

Soweit dem Verurteilten auch Taten nach § 261 StGB (Geldwäsche) bzw. §§ 263a, 27 StGB (Beihilfe zum Computerbetrug) zur Last gelegt wurden, hat die Staatsanwaltschaft Konstanz von der weiteren Verfolgung gem. § 154a StPO abgesehen 

Den Strafbefehl im Wortlaut finden sie hier.

Urteil gegen Geldkurier

Das Amtsgericht Wuppertal hat einen Geldkurier wegen dem Tatbestand der Geldwäsche verurteilt, §§ 261 I Nr. 4 a, II Nr. 2, 5, 53 StGB, 1, 105 JGG. Das Urteil ist rechtskräftig.

Da die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsende war, wendete das Amtsgericht als Jugendschöffengericht nach § 105 JGG Jugendstrafrecht an.

Die Angeklagte hatte mehrere Überweisungen über Western Union vorgenommen, nachdem sie über den Internet Chat icq als Geldkurier angeworben worden war. Die von ihr weitergeleiteten Gelder stammten aus Phishing Angriffen. Die Angeklagte erhielt zudem mehrere Überweisungen die sie nur deswegen nicht weiterleiten konnte, weil die Phishing Opfer rechtzeitig auf die Transaktionen aufmerksam wurden und die Beträge zurückbuchen ließen. Obwohl eine Bankangestellte der Angeklagten nahe legte mit den Transaktionen aufzuhören, willigte diese ein weitere Überweisungen zu tätigen. 

Hier finden sie das Urteil Volltext.

 

Entwurf einer Zahlungsdiensterichtlinie

Der Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG, v. 1.12.2005, KOM(2005) 603 endg. enthält einige Vorgaben, die auch für die rechtliche Bewertung von Phsihing und ähnlichen Angriffen von Bedeutung sind.

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Backdoor-Trojaner

a-i3 Leitsätze:

1. Die Rechtsprechung des BGH zur Risikoverteilung bei Dialern ist auf Backdoor-Trojaner, die Nutzerdaten ausspähen können, übertragbar.

2. Der Anschlussnutzer begeht keine Obligenheitsverletzung, wenn er seinen PC nicht vorsorglich vor solchen Programmen schützt. 

 

In seinem Urteil vom 22.2.2006 hatte sich das LG Stralsund mit folgendem Fall zu befassen:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Restbetrags aus einer Telefonrechnung. Nicht gezahlt wurde der Teil  der Rechnung, der auf 0190-Servicenummern entfiel.  Die Klägerin hat Einzelverbindungsnachweise vorgelegt und eine technische Überprüfung des Anschlusses vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass der Übergangspunkt zum öffentlichen Netz im Haus des Beklagten unbeschädigt war. Die Technische Überprüfung des an die Leitung angeschlossenen Computers des Beklagten ergab, dass sich auf diesem ein Schadprogramm mit der Bezeichnung "Backdoor-Explorer 32-Trojan" befand.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass dieses Programm in der Lage ist, Daten des Nutzers auszuspähen. Allerdings sei es nicht in der Lage eigenständig Internetverbindungen aufzubauen. Daher sei der Fall nicht mit der BGH Rechtsprechung zu Dialern vergleichbar. Der Beklagte war der Auffassung, dass der Fund des Schadprogramms den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der erstellten Rechnung erschüttert.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich.

Zur Begründung führt das LG aus, dass zwar grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der von der Klägerin erstellten Rechnung spricht. Dieser konnte jedoch durch den Vortrag des Beklagten erschüttert werden. 

Ausweislich Ziffer 4 der AGB der Klägerin hat der Kunde nur die Preise für eine unbefugte Nutzung zu zahlen, wenn er diese zu vertreten hat. Davon geht das LG im vorliegenden Fall nicht aus. Zunächst bejaht es die Übertragbarkeit der vom BGH in seiner Dialer-Entscheidung aufgestellten Grundsätze. Der Anscheinsbeweis wird bereits durch das Auffinden eines Schadprogramms erschüttert. Insbesonder oblag es nach Auffassung des LG dem Beklagten nicht, seinen Rechner gegen solche Programme zu schützen. Die Rechtsprechung des BGH sei insoweit auch auf Schadprogramme der vorliegenden Art übertragbar. Ohne Anhaltspunkte für einen Missbrauch stellt das Fehlen eines vorsorglichen Schutzes keine Obliegenheitsverletzung des Internetnutzers dar.

 

Das Urteil im Volltext können Sie hier abrufen

Fundstelle: LG Stralsund, MMR 2006, 487 ff.