§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet“ und, nach Eintragung im Vereinsregister, den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Arbeitsweise
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Thematik des Identitätsschutzes im Internet. Aspekte der Thematik sind etwa die Figur der sogenannten virtuellen Identität, der sogenannte Identitätsdiebstahl und der Identitätsmissbrauch. Identitätsmissbrauch in diesem Sinne meint die Vortäuschung falscher Identitäten, insbesondere durch Verwendung von geheimen Informationen, etwa Passwörtern und anderer Identitätsmerkmale. Zu den Problembereichen des Identitätsdiebstahls und des Identitätsmissbrauchs gehören auch alle Handlungen, durch die der Täter sich in den Besitz von Identitätsmerkmalen oder geheimen Informationen bringen will oder sich Vorteile aus der Vortäuschung falscher Identitäten verschaffen oder sichern will. Zweck des Vereins ist weiterhin die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über den Identitätsschutz im Internet und die damit verbundenen Probleme.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Forschungsvorhaben, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen und durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Unterhaltung eines Informationsportals, Beratungstelefon) auf dem Gebiet des Identitätsschutzes im Internet. Die Arbeitsgruppe kann mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.
(4) Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Er vertritt keine berufsständischen oder industriepolitischen Interessen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Gegenstände des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen wollen und ihre Qualifikation hierfür nachgewiesen haben. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag mit Darlegung des Interesses an der Mitarbeit und Nachweis der Qualifikation voraus. Aktive Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, die Arbeit des Vereins durch ihre Mitarbeit zu unterstützen.
(2) Fördermitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen,
c) sonstige Körperschaften, Gesellschaften und Vereinigungen, die Rechte und Pflichten haben können.
(3) Die Fördermitglieder werden über die Arbeit des Vereins regelmäßig informiert. Sie haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliedversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
(4) Über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung hierüber kann der Vorstand der Mitgliederversammlung übertragen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Eine Austrittserklärung muss bis spätestens 31. Oktober des Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich und schuldhaft gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen, ferner wenn es mit der Zahlung von mindestes zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat durch Beschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt werden, welche dann in der nächsten ordentlichen Versammlung der Mitglieder abschließend entscheidet.
§ 5 Ehrenmitglieder, Vorstandssprecher ehrenhalber
(1) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernennen,
die sich um die Förderung oder um die Entwicklung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(2) Ehemalige verdiente Vorstandssprecher kann die Mitgliederversammlung zu Vorstandssprechern ehrenhalber ernennen.
(3) Ehrenmitglieder und Vorstandssprecher ehrenhalber haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod.
§ 6 Beitrag
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist im Voraus bis spätestens zum 31. Januar des Jahres, oder bei Neueintritt während des laufenden Kalenderjahres, bis zum 1. des Folgemonats zu entrichten.
(3) Bei gegebenem Anlass kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages stunden oder auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- der Verwaltungsrat;
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- einem Sprecher oder zwei Sprechern des Vorstands,
- dem Schatzmeister,
- mindestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands.
In seiner Zusammensetzung soll er die interdisziplinäre Ausrichtung des Vereins widerspiegeln.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Führung einzelner Geschäfte oder Geschäftsgebiete kann auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen werden. Der Vorstand kann einzelne Angelegenheiten dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorlegen.
(4) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Diese Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 8.000,- € die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.
(5) Der erste Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Er wird von der Gründungsversammlung für die Dauer bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die erste Mitgliederversammlung bestimmt.
(6) Im Rahmen seiner Tätigkeit haftet der Vorstand gegenüber dem Verein nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Sprecher des Vorstands einberufen werden; die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einberufungsfrist entfällt, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem Sitzungstermin einverstanden sind.
(2) Der ordnungsgemäß geladene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitwirken. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung zustimmen, kann schriftlich oder per e-mail entschieden werden.
§ 10 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und mindestens zwei, höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt im übrigen § 9 entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Vorstand erstattet dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mindestens zweimal jährlich Bericht über seine Tätigkeit; dieser kann auch mündlich erfolgen. Der Verwaltungsrat hat nicht die Aufgabe, die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen.
(4) Der Verwaltungsrat ist außerdem für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 8000,- €;
c) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds;
d) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nach § 8 (3) vorgelegt wurden.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gemäß § 4 und § 5 der Satzung. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder des Vereins sind unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per e-mail an die letzte bekannte Anschrift einzuladen. Entscheidend für die Fristwahrung ist die Absendung bzw. der Poststempel. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung neu zu erteilen.
(3) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein und müssen der Tagesordnung beigefügt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn der Versammlung von der Versammlung bestimmt wird. Bis dahin wird die Versammlung durch das älteste anwesende Mitglied geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihr durch Gesetz oder durch die Satzung übertragen sind. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat dies erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen für sich verzeichnen konnten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vereinfachte Satzungsänderung
Der Vorstand kann bis zur Eintragung des Vereins durch einstimmigen Beschluss diese Satzung ändern, um Beanstandungen des Registergerichts oder, im Hinblick auf die angestrebte Gemeinnützigkeit, der Finanzverwaltung auszuräumen, sofern damit nicht wesentliche Änderungen der Satzung einhergehen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
(2) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Sprecher des Vorstands vertretungsberechtigter Liquidatior, wenn zwei Specher vorhanden sind, sind diese gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die in Bochum ansässige Gesellschaft der Freunde der Ruhr-Universität Bochum e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.