Berufungsurteil im Verfahren gegen Finanzkurier

Der Finanzagent, der vom AG Darmstadt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt wurde, hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Daraufhin hat nun das LG Darmstadt das amtsgerichtliche Urteil abgeändert, insbesondere wurde das Strafmaß auf eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen gesenkt.

 
Der Angeklagte wurde statt wegen Geldwäsche in einem besonders schweren Fall (Gewerbsmäßigkeit, § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB), nun wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 1, Abs. 5 StGB verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere an, dass dem Angeklagten eine Kenntnis konkreter Umstände, aus denen sich bei richtiger Bewertung durch ihn eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB ergeben hätte, nicht nachgewiesen werden konnte. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher gewerbsmäßiger Geldwäsche kam demnach nicht in Betracht. Leichtfertigkeit hinsichtlich der Herkunft des Geldes sei aber gegeben, da der Angeklagte nach den Vorkommnissen bei den vorangegangenen Überweisungen hätte erkennen müssen, dass das Geld aus einem Computerbetrug stammen könnte.
 

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