Strafbarkeit eines Finanzkuriers

Das Amtsgericht Tiergarten hat in seinem Urteil vom 8.5.2006 (Az. 233 Ds 735/05), einen 56jährigen Berliner zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der arbeitslose Goldschmied hat als „Finanzkurier“ fungiert und per Phishing erbeutetes Geld in die Ukraine transferiert.

Das Amtsgericht teilte mit, der Angeklagte sei wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) und einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz verurteilt worden. Zwar habe er lediglich einmalig den Betrag von 7.000 € ins Ausland transferiert. Allerdings versprach er sich auch für die Zukunft einen Nebenverdienst aus seiner Tätigkeit als Finanzagent.

Im Juni 2005 hatte der Angeklagte das vermeintliche Jobangebot per E-Mail erhalten. Darin wurden ihm für die Barüberweisungen 7% Provision geboten. Nachdem er sich auf der Website der Firma angemeldet hatte, gingen 7.000 € auf seinem Konto ein. Dieses Geld überwies er abzüglich seiner Provision von 490 Euro per Western Union bar in die Ukraine.

Laut einem Bericht der Berliner Tageszeitung taz laufen derzeit allein in Berlin über 100 Verfahren gegen Geldkuriere, die für Phishing-Hintermänner tätig waren.

Immer häufiger werden Adressaten der vermeintlichen Jobangebote auf das Archiv der Geldwäsche-Mails der Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet (a-i3) aufmerksam, bekommen Zweifel an der Legalität und wenden sich deshalb an das Beratungstelefon . So konnte a-i3 schon mehrfach Arbeitssuchende davor bewahren, sich als Geldkurier strafbar zu machen.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier

Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e.V.

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