Archiv der Kategorie: Forschung

Haftung des Geldkuriers

Das AG Neresheim hat in seinem Urteil vom 14.11.2006, die Haftung eines Geldkuriers gegenüber dem geschädigten Kontoinhaber abgelehnt. Ein bereicherungsrechlticher Anspruch scheitere jedenfalls an der Entreicherung auf Seiten des Beklagten nach § 818 III BGB. Ein Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 261 StGB komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht leichtfertig gehandelt habe.

Hier finden Sie das Urteil des AG.

Hier finden Sie den Beschluss über die Berichtigung des Tatbestandes. 

Zur Risikotragung bei Pharming-Angriff

 
In einem jetzt bekannt gewordenen Schlichtungsvorschlag nennt der Ombudsmann des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken Grundsätze zur Haftung bei Pharming-Angriffen: Einen Bankkunden, der Opfer eines Pharming-Angriffs geworden ist, so der Ombudsmann, trifft in der Regel kein Verschulden, der Kunde haftet aber, wenn er seine Zugangsdaten sorglos preisgibt.

Zur Risikotragung bei Pharming-Angriff weiterlesen

Störerhaftung wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen bei Internetforen

Das LG Köln hat in seinem Beschluss vom 18.10.2006 entschieden, dass der Nutzer eines Internetforums die Pflicht hat, bereits im Vorfeld geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Allerdings müssen sich diese Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten.

Der Beklagte war auf einer Internetplattform tätig. Er hatte seinen Kindern die Benutzung seines Computers und seines Internetzugangs ermöglicht. Zur vollen Überzeugung des Gerichts stand fest, dass entweder der Beklagte oder sein Sohn beleidigende Äußerungen über den Kläger gemacht hatte. Der Kläger begehrte Unerlassung dieser Äußerungen. Da der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassenserklärung abgegeben hatte und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das LG Köln nur noch über die Kostentragung zu entscheiden. Gemäß § 91 a ZPO geschieht dies nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand. Das Gericht legte die Kosten dem Beklagten auf, da dieser ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.

Die Entscheidung des Gericht im Volltext finden Sie hier .

Zur Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch in der Internetauktion

Das AG Euskirchen hatte in einem Urteil vom 19. Juni 2006, Az. 5 Ds 279/05, über die Strafbarkeit eines Mannes zu entscheiden, der unter dem Namen einer ehemaligen Angestellten ein Konto bei dem Internet-Auktionshaus eBay eröffnet hatte. Er hatte vorgeben, dass die Frau ein Auto verkaufen wolle bzw. einen Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung suche. In beiden Fällen würde eBay vor Auktionsende darauf aufmerksam gemacht, dass es sich nicht um ernsthafte Angebote handelte und zog das Inserat daraufhin zurück.

 
Des Weiteren hatte der Angeklagte über eine Internet-Seite CD-Rohlinge im Gesamtwert von 19094,99 € bestellt und auf dem Bestellformular Namen, Anschrift, Telefonnummer seiner ehemaligen Angestellten als Rechnungs- und Lieferanschrift angegeben hatte. Zur einer Durchführung des Auftrags kam es allerdings nicht, da der Ehemann der angeblichen Auftraggeberin die Firma darauf hinwies, dass die Bestellung nicht von seiner Frau vorgenommen worden war.

Das AG Euskirchen hat den Angeklagten gemäß §§ 269, 53 StGB wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht nimmt an, dass das Einstellen eines Angebots bei eBay einem schriftlich abgefassten Vertragsangebot entspricht. Da der Angeklagte das Angebot unter falschem Namen abgegeben hat, würde bei Wahrnehmung der gespeicherten Daten der Tatbestand der Herstellung einer falschen Urkunde im Sinne von § 267 StGB vorliegen. Hinsichtlich der gespeicherten Daten, würde es sich auch um beweiserhebliche Daten handeln, die zur Täuschung im Rechtsverkehr verändert wurden. Mit den gleichen Argumenten bejaht das Gericht auch die Verfälschung beweiserheblicher Daten im Falle der Online-Bestellung.

Entscheidung des AG Euskirchen als Pdf-Version.

Das LG Bonn hat das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt.

Entscheidung des LG Bonn als PDF-Version.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen Geldkurier bei Phishing

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 02.08.2006 die Berufung gegen ein Urteil des LG Hamburg vom 18.05.2006 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und damit die Auffassung des LG Hamburg bestätigt, dass die Postbank gemäß Ziffer 8 ihrer AGB berechtigt war, Überweisungen von Geldern, die durch Phishing auf das Konto eines so genannten Geldkuriers transferiert worden sind, zu stornieren.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen Geldkurier bei Phishing weiterlesen

Zur Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch in der Internetauktion

Das AG Euskirchen hatte in einem Urteil vom 19. Juni 2006, Az. 5 Ds 279/05, über die Strafbarkeit eines Mannes zu entscheiden, der unter dem Namen einer ehemaligen Angestellten ein Konto bei dem Internet-Auktionshaus eBay eröffnet hatte. Er hatte vorgeben, dass die Frau ein Auto verkaufen wolle bzw. einen Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung suche. In beiden Fällen würde eBay vor Auktionsende darauf aufmerksam gemacht, dass es sich nicht um ernsthafte Angebote handelte und zog das Inserat daraufhin zurück.

Zur Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch in der Internetauktion weiterlesen