Archiv der Kategorie: Urteile

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Störerhaftung wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen bei Internetforen

Das LG Köln hat in seinem Beschluss vom 18.10.2006 entschieden, dass der Nutzer eines Internetforums die Pflicht hat, bereits im Vorfeld geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Allerdings müssen sich diese Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten.

Der Beklagte war auf einer Internetplattform tätig. Er hatte seinen Kindern die Benutzung seines Computers und seines Internetzugangs ermöglicht. Zur vollen Überzeugung des Gerichts stand fest, dass entweder der Beklagte oder sein Sohn beleidigende Äußerungen über den Kläger gemacht hatte. Der Kläger begehrte Unerlassung dieser Äußerungen. Da der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassenserklärung abgegeben hatte und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das LG Köln nur noch über die Kostentragung zu entscheiden. Gemäß § 91 a ZPO geschieht dies nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand. Das Gericht legte die Kosten dem Beklagten auf, da dieser ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.

Die Entscheidung des Gericht im Volltext finden Sie hier .

Zur Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch in der Internetauktion

Das AG Euskirchen hatte in einem Urteil vom 19. Juni 2006, Az. 5 Ds 279/05, über die Strafbarkeit eines Mannes zu entscheiden, der unter dem Namen einer ehemaligen Angestellten ein Konto bei dem Internet-Auktionshaus eBay eröffnet hatte. Er hatte vorgeben, dass die Frau ein Auto verkaufen wolle bzw. einen Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung suche. In beiden Fällen würde eBay vor Auktionsende darauf aufmerksam gemacht, dass es sich nicht um ernsthafte Angebote handelte und zog das Inserat daraufhin zurück.

 
Des Weiteren hatte der Angeklagte über eine Internet-Seite CD-Rohlinge im Gesamtwert von 19094,99 € bestellt und auf dem Bestellformular Namen, Anschrift, Telefonnummer seiner ehemaligen Angestellten als Rechnungs- und Lieferanschrift angegeben hatte. Zur einer Durchführung des Auftrags kam es allerdings nicht, da der Ehemann der angeblichen Auftraggeberin die Firma darauf hinwies, dass die Bestellung nicht von seiner Frau vorgenommen worden war.

Das AG Euskirchen hat den Angeklagten gemäß §§ 269, 53 StGB wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht nimmt an, dass das Einstellen eines Angebots bei eBay einem schriftlich abgefassten Vertragsangebot entspricht. Da der Angeklagte das Angebot unter falschem Namen abgegeben hat, würde bei Wahrnehmung der gespeicherten Daten der Tatbestand der Herstellung einer falschen Urkunde im Sinne von § 267 StGB vorliegen. Hinsichtlich der gespeicherten Daten, würde es sich auch um beweiserhebliche Daten handeln, die zur Täuschung im Rechtsverkehr verändert wurden. Mit den gleichen Argumenten bejaht das Gericht auch die Verfälschung beweiserheblicher Daten im Falle der Online-Bestellung.

Entscheidung des AG Euskirchen als Pdf-Version.

Das LG Bonn hat das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt.

Entscheidung des LG Bonn als PDF-Version.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen Geldkurier bei Phishing

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 02.08.2006 die Berufung gegen ein Urteil des LG Hamburg vom 18.05.2006 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und damit die Auffassung des LG Hamburg bestätigt, dass die Postbank gemäß Ziffer 8 ihrer AGB berechtigt war, Überweisungen von Geldern, die durch Phishing auf das Konto eines so genannten Geldkuriers transferiert worden sind, zu stornieren.

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Zur Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch in der Internetauktion

Das AG Euskirchen hatte in einem Urteil vom 19. Juni 2006, Az. 5 Ds 279/05, über die Strafbarkeit eines Mannes zu entscheiden, der unter dem Namen einer ehemaligen Angestellten ein Konto bei dem Internet-Auktionshaus eBay eröffnet hatte. Er hatte vorgeben, dass die Frau ein Auto verkaufen wolle bzw. einen Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung suche. In beiden Fällen würde eBay vor Auktionsende darauf aufmerksam gemacht, dass es sich nicht um ernsthafte Angebote handelte und zog das Inserat daraufhin zurück.

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Identitätsmissbrauch im Internet durch Schüler

Das VG Hannover hat in einem Beschluss vom 7. Juni 2006 entschieden, dass der Ausschluss und die Überweisung eines Schülers an eine andere Schule aufgrund des Missbrauchs des Namens eines Lehrers im Internet rechtmäßig sind, da der Schüler dadurch das Persönlichkeitsrecht des Lehrers und damit seine eigenen Schulpflichten verletze. (Az.: 6 B 3325/06).

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Strafbefehl gegen Geldkurier

Das AG Überlingen hat am 01.06.2006 auf Antrag der Staatsanaltschaft einen Strafbefehl gegen einen 46 Jahre alten Mann erlassen. Der Strafbefehl ist seit dem 29.06.2006 rechtskräftig.

Der Sachverhalt entspricht dem typischen Geldwäscheablauf, wie er im Anschluss an ein erfolgreiches Phishing von Zugangsdaten im Onlinebanking häufig vorkommt. Die Anwerbung des Geldkuriers erfolgte per E-Mail. Für die Transaktionen sollte der Finanzmanager eine Provision von 8,5 % des zu transferierenden Betrages erhalten. Seine Aufgabe bestand darin, Gelder auf seinem Konto zu empfangen und per Western-Union-Überweisung ins Ausland weiterzuleiten.

Die Staatsanwaltschaft Konstanz wirft in ihrem Strafbefehl einem Geldkurier das vorsätzliche Erbringen von Finanzdienstleistungen (Besorgung von Zahlungsaufträgen -Finanztransfergeschäft) ohne Erlaubnis vor. Die Handlungen des Geldkurieres sind als vorsätzliches Vergehen des Handelns ohne Erlaubnis gem. §§ 54 Abs. Nr.2, 32 Abs. 1 S.1, 1 Abs. 1a Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) strafbar.

Soweit dem Verurteilten auch Taten nach § 261 StGB (Geldwäsche) bzw. §§ 263a, 27 StGB (Beihilfe zum Computerbetrug) zur Last gelegt wurden, hat die Staatsanwaltschaft Konstanz von der weiteren Verfolgung gem. § 154a StPO abgesehen 

Den Strafbefehl im Wortlaut finden sie hier.

Urteil gegen Geldkurier

Das Amtsgericht Wuppertal hat einen Geldkurier wegen dem Tatbestand der Geldwäsche verurteilt, §§ 261 I Nr. 4 a, II Nr. 2, 5, 53 StGB, 1, 105 JGG. Das Urteil ist rechtskräftig.

Da die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsende war, wendete das Amtsgericht als Jugendschöffengericht nach § 105 JGG Jugendstrafrecht an.

Die Angeklagte hatte mehrere Überweisungen über Western Union vorgenommen, nachdem sie über den Internet Chat icq als Geldkurier angeworben worden war. Die von ihr weitergeleiteten Gelder stammten aus Phishing Angriffen. Die Angeklagte erhielt zudem mehrere Überweisungen die sie nur deswegen nicht weiterleiten konnte, weil die Phishing Opfer rechtzeitig auf die Transaktionen aufmerksam wurden und die Beträge zurückbuchen ließen. Obwohl eine Bankangestellte der Angeklagten nahe legte mit den Transaktionen aufzuhören, willigte diese ein weitere Überweisungen zu tätigen. 

Hier finden sie das Urteil Volltext.