Archiv der Kategorie: Urteile

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Backdoor-Trojaner

a-i3 Leitsätze:

1. Die Rechtsprechung des BGH zur Risikoverteilung bei Dialern ist auf Backdoor-Trojaner, die Nutzerdaten ausspähen können, übertragbar.

2. Der Anschlussnutzer begeht keine Obligenheitsverletzung, wenn er seinen PC nicht vorsorglich vor solchen Programmen schützt. 

 

In seinem Urteil vom 22.2.2006 hatte sich das LG Stralsund mit folgendem Fall zu befassen:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Restbetrags aus einer Telefonrechnung. Nicht gezahlt wurde der Teil  der Rechnung, der auf 0190-Servicenummern entfiel.  Die Klägerin hat Einzelverbindungsnachweise vorgelegt und eine technische Überprüfung des Anschlusses vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass der Übergangspunkt zum öffentlichen Netz im Haus des Beklagten unbeschädigt war. Die Technische Überprüfung des an die Leitung angeschlossenen Computers des Beklagten ergab, dass sich auf diesem ein Schadprogramm mit der Bezeichnung "Backdoor-Explorer 32-Trojan" befand.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass dieses Programm in der Lage ist, Daten des Nutzers auszuspähen. Allerdings sei es nicht in der Lage eigenständig Internetverbindungen aufzubauen. Daher sei der Fall nicht mit der BGH Rechtsprechung zu Dialern vergleichbar. Der Beklagte war der Auffassung, dass der Fund des Schadprogramms den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der erstellten Rechnung erschüttert.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich.

Zur Begründung führt das LG aus, dass zwar grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der von der Klägerin erstellten Rechnung spricht. Dieser konnte jedoch durch den Vortrag des Beklagten erschüttert werden. 

Ausweislich Ziffer 4 der AGB der Klägerin hat der Kunde nur die Preise für eine unbefugte Nutzung zu zahlen, wenn er diese zu vertreten hat. Davon geht das LG im vorliegenden Fall nicht aus. Zunächst bejaht es die Übertragbarkeit der vom BGH in seiner Dialer-Entscheidung aufgestellten Grundsätze. Der Anscheinsbeweis wird bereits durch das Auffinden eines Schadprogramms erschüttert. Insbesonder oblag es nach Auffassung des LG dem Beklagten nicht, seinen Rechner gegen solche Programme zu schützen. Die Rechtsprechung des BGH sei insoweit auch auf Schadprogramme der vorliegenden Art übertragbar. Ohne Anhaltspunkte für einen Missbrauch stellt das Fehlen eines vorsorglichen Schutzes keine Obliegenheitsverletzung des Internetnutzers dar.

 

Das Urteil im Volltext können Sie hier abrufen

Fundstelle: LG Stralsund, MMR 2006, 487 ff. 

 

„Identitätsdiebstahl“ bei eBay

Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 16.11.2005 die Berufung der eBay International AG gegen eine Entscheidung des AG Potsdam zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass dem Kläger – Opfer eines „Identitätsdiebstahls“ – ein Unterlassungsanspruch gegen eBay wegen Verletzung seines Namensrechts (§ 12 BGB) zusteht. eBay müsse Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich unbekannte Personen unter Verwendung der Identität des Klägers als Mitglied registrieren lassen können.

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Rechtsscheinhaftung bei Ermöglichung der Nutzung des eigenen PC durch Dritte

Das LG Bremen hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 – 16 C 0168/05 entschieden, dass der Inhaber eines PC aus Rechtsscheinhaftung in Verbindung mit den Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen haftet, wenn er es einem Dritten durch eigene Fahrlässigkeit ermöglicht auf seinem PC unter Verwendung seines Benutzernamens und seines Passworts an einer Versteigerung teilzunehmen.

Der spätere Kläger hatte bei eBay seinen Pkw zum Verkauf angeboten und im Verkaufsangebot eventuellen „Spassbietern“ angedroht, dass er sie auf Schadensersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises in Anspruch nehmen würde. Der Pkw wurde am 08.01.2005 unter dem Benutzernamen des späteren Beklagten zum Preis von 5.850,- € ersteigert. Dieser machte geltend, sein Bruder, der seinen PC ohne sein Wissen benutzt habe, hätte den Pkw ersteigert.

Das AG Bremen entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf die Vertragsstrafe in Höhe von 1.755,- € habe. Selbst wenn die Aussage des Beklagten, dass ein Bruder gehandelt habe, zutreffend sei, wäre trotzdem ein Vertrag mit ihm zustande gekommen. Der eBay-Nutzer hafte nämlich auch dann, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handelt.

 

Entscheidung des AG Bremen als Pdf-Version:

 

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Strafbarkeit des Geldtransfers beim Phishing

Das AG Hamm hat in seinem Urteil vom 05.09.2005 – 10 Ds 101 Js 244/05 – 1324/05 – einen sog. "Finanzkurier" wegen Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem Angeklagten war ein Job bei einer russischen Firma angeboten worden. Seine Aufgabe bestand darin, Gelder auf seinem Konto entgegenzunehmen und diese dann per Bargeldtransfer ins Ausland zu transferieren.

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„Passwortklau“ bei eBay und Beweislast für Identität des Vertragspartners

Im Fall des OLG Naumburg (Vorinstanz LG Magdeburg) hat der Kläger bei eBay eine Internet-Auktion über einen Pkw durchgeführt. Das Höchstgebot von 15.500,- € wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten abgegeben. Dieser bestritt jedoch den Kauf und erklärte, dass eine fremde Person sein Passwort „geknackt“ und darauf unrechtmäßig an der Versteigerung teilgenommen habe. Er vermutete, der Dritte habe sein Passwort unter Verwendung eines Trojaners ausgespäht.

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Ausspähen des Passworts und Beweislast bei Online-Auktion

Die klagende Firma hatte eine Internet-Auktion über eine goldene Armbanduhr veranstaltet. Unter dem Benutzernamen des Beklagten war das Höchstgebot von 18.000 DM abgegeben worden. Der Beklagte verweigerte die Abnahme und Zahlung der Uhr mit der Begründung, das Gebot sei nicht von ihm, sondern von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.

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