Zur Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch in der Internetauktion

Das AG Euskirchen hatte in einem Urteil vom 19. Juni 2006, Az. 5 Ds 279/05, über die Strafbarkeit eines Mannes zu entscheiden, der unter dem Namen einer ehemaligen Angestellten ein Konto bei dem Internet-Auktionshaus eBay eröffnet hatte. Er hatte vorgeben, dass die Frau ein Auto verkaufen wolle bzw. einen Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung suche. In beiden Fällen würde eBay vor Auktionsende darauf aufmerksam gemacht, dass es sich nicht um ernsthafte Angebote handelte und zog das Inserat daraufhin zurück.

 
Des Weiteren hatte der Angeklagte über eine Internet-Seite CD-Rohlinge im Gesamtwert von 19094,99 € bestellt und auf dem Bestellformular Namen, Anschrift, Telefonnummer seiner ehemaligen Angestellten als Rechnungs- und Lieferanschrift angegeben hatte. Zur einer Durchführung des Auftrags kam es allerdings nicht, da der Ehemann der angeblichen Auftraggeberin die Firma darauf hinwies, dass die Bestellung nicht von seiner Frau vorgenommen worden war.

Das AG Euskirchen hat den Angeklagten gemäß §§ 269, 53 StGB wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht nimmt an, dass das Einstellen eines Angebots bei eBay einem schriftlich abgefassten Vertragsangebot entspricht. Da der Angeklagte das Angebot unter falschem Namen abgegeben hat, würde bei Wahrnehmung der gespeicherten Daten der Tatbestand der Herstellung einer falschen Urkunde im Sinne von § 267 StGB vorliegen. Hinsichtlich der gespeicherten Daten, würde es sich auch um beweiserhebliche Daten handeln, die zur Täuschung im Rechtsverkehr verändert wurden. Mit den gleichen Argumenten bejaht das Gericht auch die Verfälschung beweiserheblicher Daten im Falle der Online-Bestellung.

Entscheidung des AG Euskirchen als Pdf-Version.

Das LG Bonn hat das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt.

Entscheidung des LG Bonn als PDF-Version.

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