Archiv der Kategorie: Forschung

Ansprüche des Phishing-Opfers gegen den Finanzagenten

Das AG Bergisch Gladbach hatte zur Haftung des Finanzagenten gegenüber dem Phishing-Opfer zu entscheiden. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheide wegen Entreicherung des Finanzagenten nach § 818 Abs. 3 BGB aus. Die Voraussetzungen der verschäften Haftung nach § 819 BGB seien nicht gegeben. Das AG lehnte auch den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB ab, da § 261 StGB kein Schutzgesetz sei.

Das Urteil des AG wurde durch Berufungsurteil des LG Köln vom 5.12.2007 abgeändert.

Hier finden Sie das Urteil des AG Bergisch Gladbach im Volltext

Hier finden Sie das Berufungsurteil des LG Köln.  

Ansprüche des Phishing-Opfers gegen den Geldkurier

Das LG Ellwangen hat mit Urteil vom 30.3.2007 die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz (AG Neresheim – 1 C 90/06) teilweise aufgehoben und den Geldkurier auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 261 Abs. 2, 5 StGB verurteilt. Die Leichtfertigkeit der Geldwäsche sei insbesondere auch deshalb zu bejahen, da der Beklagte studierter Datentechniker sei und sich ihm die kriminellen Hintergründe des Arbeitsangebotes hätte aufdrängen müssen. Die eigentliche Inhaberin des Empfängerkontos, die dem Finanzagenten eine Kontovollmacht erteilt und von den Geldtransfers wußte, habe dagegen nicht leichtfertig gehandelt. Eine bereicherungsrechtliche Haftung der Kontoinhaberin scheide wegen Entreicherung aus. 

Hier finden Sie das Urteil im Volltext .

Zur verdeckten Online-Durchsuchung

 
Mit Beschluss vom 31.1.2007 hat der 3. Strafsenat des BGH entschieden, dass verdeckte Online-Durchsuchungen derzeit unzulässig sind, weil eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Der Generalbundesanwalt hatte beim Ermittlungsrichter des BGH beantragt, die Durchsuchung des Computers eines wegen Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung Beschuldigten sowie die Beschlagnahme der dort befindlichen Dateien anzuordnen und „den Ermittlungsbehörden zur verdeckten Ausführung dieser Maßnahme zu gestatten, ein hierfür konzipiertes Computerprogramm dem Beschuldigten zur Installation zuzuspielen, um die auf den Speichermedien des Computers abgelegten Dateien zu kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden zu übertragen“ (verdeckte Online-Durchsuchung). Der Ermittlungsrichter lehnte diesen Antrag ab, der Senat bestätigte dies nun, womit eine seit Jahren umstrittene Rechtsfrage für die Praxis verbindlich geklärt ist – bis zu einer künftigen Gesetzesänderung.

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LG Bonn- Stornierung der Gutschrift beim Finanzagenten

Das LG Bonn hatte zur Berechtigung der Bank zu einer Stornobuchung nach Nr. 8 Abs. 1 AGB Banken, bei einer Kontogutschrift infolge einer mit ausgespähter PIN und TAN vorgenommen Überweisung im Online-Banking zu entscheiden. Der Finanzagent, von dessen Konto die Bank die Gutschrift stoniert hatte, verklagte seine Bank auf Rückzahlung des stonierten Betrages. Das LG wies die Klage ab.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier

Zur Haftung eines Finanzagenten

 

Das AG München hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006, Az. 254 C 31434/06, entscheiden, dass ein Phishing-Opfer gegen den Geldkurier, der das Geld ins Ausland weitergeleitet hat, einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gemäß § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB hat. In dem vom AG München entschiedenen Fall, war nicht die Beklagte selbst, sondern ihr Ehemann als Geldkurier tätig. Sein Verhalten wurde der Beklagen als Kontoinhaberin aber gemäß § 166 BGB zugerechnet. Die Beklagte könnte sich auch nicht auf Entreicherung gemäß § 818 III BGB berufen, da sich Ehemann nach Ansicht des Gerichts der Einsicht in die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, gemessen an dem normativen Maßstab rechtlich Denkender, bewusst verschlossen hatte und somit eine verschärfte Haftung gemäß § 819 I BGB i.V. mit § 166 BGB zu bejahen war.
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BGH Entscheidung zu Backdoor-Trojanern

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 23.11.2006 als Revisionsinstanz darüber zu entscheiden, ob der Kläger, ein Teilnehmernetzbetreiber, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Begleichung seiner Entgeltansprüche, die durch Verbindungen zu mehreren Mehrwertdienstenummern entstanden sind, hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat.

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Anscheinsbeweis/Rechtsscheinhaftung bei eBay

Das OLG hat mit Urteil vom 16.11.2006 entschieden, dass dem Teilnehmer einer Internet-Auktion weder ein Anscheinsbeweis dahingehend zugute kommt, dass entweder der Accountinhaber selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person gehandelt hat, noch müsse der Accountinhaber für eine unter Verwendung seines Mitgliedsnamen und Passwort abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung einstehen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Der Kläger hatte am 20.10.2005 bei dem Auktionshaus eBay ein Angebot über einen Gebrauchtwagen der Marke BMW 318 i eingestellt. Am gleichen Tag erhielt er eine eBay-Verkaufsbestätigung, dass der Beklagte gegen 16.20 das Fahrzeug über die „Sofort-Kaufen“-Option erworben habe. Erstinstanzlich beantragte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.999,00 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kfz zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet. Mit der Berufung verlangt er nunmehr die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2499,00 €, da er das Fahrzeug mittlerweile verkauft hatte. Bei der Summe handelt es sich im die Differenz zwischen dem durch dieses zweite Geschäft erzielten Kaufpreis und der Summe zu der das Fahrzeug bei eBay unter der „Sofort-Kaufen“-Option zu erwerben war. Wegen des überschießenden Restes haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte war zwar ebenfalls bei eBay als Nutzer registriert, bestritt aber, dass er bei der Auktion des Klägers ein Gebot abgegeben zu haben. Er habe selbst keinen Computer. Nach anfänglichem Leugnen, räumte er ein, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vom Computer eines Freundes aus auf der eBay-Website online war. Er habe sich aber lediglich Kameras angeschaut. Er habe sich zwar in Gegenwart von zwei Zeugen angemeldet, aber – wie jedes Mal wenn er bei der Internetnutzung sein Kennwort eingebe – darauf geachtet, dass niemand die eingegebenen Daten sehen könne.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier .