Ansprüche des Phishing-Opfers gegen den Finanzagenten

Das AG Bergisch Gladbach hatte zur Haftung des Finanzagenten gegenüber dem Phishing-Opfer zu entscheiden. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheide wegen Entreicherung des Finanzagenten nach § 818 Abs. 3 BGB aus. Die Voraussetzungen der verschäften Haftung nach § 819 BGB seien nicht gegeben. Das AG lehnte auch den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB ab, da § 261 StGB kein Schutzgesetz sei.

Das Urteil des AG wurde durch Berufungsurteil des LG Köln vom 5.12.2007 abgeändert.

Hier finden Sie das Urteil des AG Bergisch Gladbach im Volltext

Hier finden Sie das Berufungsurteil des LG Köln.  

Schreibe einen Kommentar