
Identitätsmissbrauch im Internet durch Schüler
Das Kontrollsystem der IP-Adressen
Ein grosses Projekt
| From: | Frank | |||||||||||||||||||||||||||||
| Subject: | WG: Ein grosses Projekt | |||||||||||||||||||||||||||||
| Date: | Sun, June 4, 2006 12:16 | |||||||||||||||||||||||||||||
| To: | report@a-i3.org | |||||||||||||||||||||||||||||
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Von: abran Gesendet: Sonntag, 4. Juni 2006 12:41
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Berufungsurteil im Verfahren gegen Finanzkurier
Phishing-Opfer in Mainz erleidet Schaden von 5.000 Euro
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EU-Kommission bemüht um Verbesserung der Netz- und Informationsicherheit
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Rückbuchung der Bank beim Finanzagenten
Das LG München entschied am 1.6.2006 zu der Frage, ob die Empfängerbank aus Phishingangriffen stammende Überweisungen vom Konto des Finanazagenten zurückbuchen dürfe. Der Finanzagent verlangte von der Bank
Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
Strafbefehl gegen Geldkurier
Das AG Überlingen hat am 01.06.2006 auf Antrag der Staatsanaltschaft einen Strafbefehl gegen einen 46 Jahre alten Mann erlassen. Der Strafbefehl ist seit dem 29.06.2006 rechtskräftig.
Der Sachverhalt entspricht dem typischen Geldwäscheablauf, wie er im Anschluss an ein erfolgreiches Phishing von Zugangsdaten im Onlinebanking häufig vorkommt. Die Anwerbung des Geldkuriers erfolgte per E-Mail. Für die Transaktionen sollte der Finanzmanager eine Provision von 8,5 % des zu transferierenden Betrages erhalten. Seine Aufgabe bestand darin, Gelder auf seinem Konto zu empfangen und per Western-Union-Überweisung ins Ausland weiterzuleiten.
Die Staatsanwaltschaft Konstanz wirft in ihrem Strafbefehl einem Geldkurier das vorsätzliche Erbringen von Finanzdienstleistungen (Besorgung von Zahlungsaufträgen -Finanztransfergeschäft) ohne Erlaubnis vor. Die Handlungen des Geldkurieres sind als vorsätzliches Vergehen des Handelns ohne Erlaubnis gem. §§ 54 Abs. Nr.2, 32 Abs. 1 S.1, 1 Abs. 1a Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) strafbar.
Soweit dem Verurteilten auch Taten nach § 261 StGB (Geldwäsche) bzw. §§ 263a, 27 StGB (Beihilfe zum Computerbetrug) zur Last gelegt wurden, hat die Staatsanwaltschaft Konstanz von der weiteren Verfolgung gem. § 154a StPO abgesehen