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Rechtsscheinhaftung bei Ermöglichung der Nutzung des eigenen PC durch Dritte

Das LG Bremen hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 – 16 C 0168/05 entschieden, dass der Inhaber eines PC aus Rechtsscheinhaftung in Verbindung mit den Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen haftet, wenn er es einem Dritten durch eigene Fahrlässigkeit ermöglicht auf seinem PC unter Verwendung seines Benutzernamens und seines Passworts an einer Versteigerung teilzunehmen.

Der spätere Kläger hatte bei eBay seinen Pkw zum Verkauf angeboten und im Verkaufsangebot eventuellen „Spassbietern“ angedroht, dass er sie auf Schadensersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises in Anspruch nehmen würde. Der Pkw wurde am 08.01.2005 unter dem Benutzernamen des späteren Beklagten zum Preis von 5.850,- € ersteigert. Dieser machte geltend, sein Bruder, der seinen PC ohne sein Wissen benutzt habe, hätte den Pkw ersteigert.

Das AG Bremen entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf die Vertragsstrafe in Höhe von 1.755,- € habe. Selbst wenn die Aussage des Beklagten, dass ein Bruder gehandelt habe, zutreffend sei, wäre trotzdem ein Vertrag mit ihm zustande gekommen. Der eBay-Nutzer hafte nämlich auch dann, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handelt.

 

Entscheidung des AG Bremen als Pdf-Version:

 

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