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„Identitätsdiebstahl“ bei eBay

Das LG Arnsberg hatte als wohl erstes deutsches Gericht in seinem Urteil vom 22.12.2004 über einen Fall von „Identitätsdiebstahl“ zu entscheiden. 

Der Kläger, dessen Identität für Verkäufe bei eBay missbraucht wurde, verlangte Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht lehnte einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB ab (anders OLG Brandenburg v. 16.11.2005). Zudem sind nach Auffassung des Gerichts weder die Voraussetzungen des § 824 noch des § 823 BGB erfüllt.

Die Frage, ob die Beklagte als mittelbarer Störer in Anspruch genommen werden kann, wurde nicht geprüft. Da es im Ergebnis nicht darauf ankam, ließ das LG auch die Haftungsprivilegierung für Provider gem. §§ 8-11 TDG unerwähnt.

 

Das Urteil im Volltext:

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