Haftung für offene WLAN

Die Bundesregierung hat sich nach Medienberichten darauf geeinigt, die Störerhaftung für Rechtsverletzungen über offene WLAN abzuschaffen, um offene Netze zu fördern und Rechtssicherheit zu schaffen.

Während seit einem richtungsweisenden BGH-Urteil aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 12.5.2010, Az. I ZR 121/08) Internetanschlussinhaber als Störer für Rechtsverletzungen durch Dritte haften, wenn sie ihr Funknetz nicht hinreichend sichern, sollen Anschlussinhaber dem Vernehmen nach – einen überarbeiteten Gesetzesentwuft gibt es bislang noch nicht – künftig mit Zugangsvermittlern (sog. Access-Providern) gleichgestellt werden. Eine Haftung kommt damit grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn der Netzbetreiber mit dem Nutzer bei Rechtsverletzungen aktiv zusammenwirkt.

Offen bleibt dabei allerdings, inwieweit die jüngste Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung des Accessproviders (Urteile vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14) auf die Haftung privater WLAN-Betreiber übertragen werden kann.

Weitere Informationen sowie ein Gesetzesentwurf werden für die kommende Woche erwartet.

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