Zur Haftung des Finanzagenten

Das LG Leipzig nimmt in vorliegendem Urteil Stellung zur Haftung des Finanzagenten.

Der Finanzagent wurde sowohl unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als auch  der unerlaubten Handlung in Verbindung mit dem Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche zum Ersatz des Schadens verurteilt.

Der Beklagte gab an, an Tankstellen sog. U-cash Codes gekauft und die zur Einlösung legitimierenden Codes per E-Mail an seinen Arbeitgeber versandt zu haben. Hiervon habe er 5 % Vergütung, nämlich 643,34 Euro, einbehalten und diesen Betrag für Dinge des täglichen Lebens verbraucht, weswegen er entreichert sei.

Die Kammer führte aus:

 "Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn der Beklagte haftet verschärft nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, da er Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hatte. Ausreichend hierfür ist zumindest bedingter Vorsatz, wobei es ausreicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs aufdrängte. Es reicht aus, wenn sich der Leistungsempfänger der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung in einer Weise verschlossen hat, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen.

[…]

Darüber hinaus erfolgte der Kontakt des Beklagten mit seinem vermeintlichen Arbeitgeber unpersönlich über das Internet, was im Hinblick auf das besondere Vertrauen, welches dem Beklagten angeblich entgegengebracht werden sollte, Anlass zu Misstrauen gab. 

 […]

Auch der vom Beklagten benutzte Weg des Geldtransfers mittels des Erwerbs sog. U-cash Codes an einer Tankstelle erscheint bereits auf den ersten Blick als suspekt. Hierbei handelt es sich um einen außerordentlich ungewöhnlichen Weg, Geldbeträge ins Ausland zu transferieren. Der Sache nach ging es hierbei ersichtlich darum, den Zahlungsverkehr möglichst anonym zu gestalten, was ebenfalls die Annahme unredlicher Machenschaften nahe legt."

Das Urteil können Sie im Volltext >HIER< abrufen.

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