Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die seit zwei Jahren geltende Strafbarkeit des Umgangs mit sogenannter Hackersoftware ist vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgelehnt worden, da die Beschwerdeführer von der Strafvorschrift nicht unmittelbar betroffen wären. Die Kläger hatten gegen zwei Paragrafen geklagt, die die Herstellung und Verbreitung von Programmen zum Ausspähen und Abfangen von Daten unter Strafe stellen. Die Kläger sahen sich durch den Wortlaut der Normen bedroht, weil sie – wenn auch ohne kriminelle Absicht – mit Hackerprogrammen umgehen.

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