LG Mannheim lehnt Anscheinsbeweis für das einfache PIN/TAN-Verfahren ab

Mit bisher noch nicht veröffentlichtem Urteil vom 16.05.2008 hat das LG Mannheim (Az.: 1 S 189/07) entschieden, dass es keinen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass der Kontoinhaber seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, wenn die Transaktion mit den richtigen Legitimationsmedien durchgeführt wurde. Soweit ersichtlich lag der Entscheidung ein typischer Phishingfall zugrunde. Nach Abbuchung von ca. 2.500 € vom Konto der klagenden Kontoinhaberin hatte diese ihre Bank aufgefordert, den Betrag dem Konto wieder gutzuschreiben, da sie diese Überweisung nicht vorgenommen habe. Da sie dies beweisen konnte, musste sich das Gericht allein mit der Frage der Sorgfaltsverletzung auseinandersetzen.

Aufgrund der vielen Möglichkeiten, auch ohne Zutun des Kontoinhabers in Besitz der Legitimationsmedien zu gelangen, wie etwa Crimeware, Pharming und Spoofing, könne ein Anscheinsbeweis für eine solche Sorgfaltsverletzung nicht angenommen werden. Außerdem führt das Gericht aus, dass selbst ein aktueller Virenschutz und eine Firewall keinen absoluten Schutz vor solchen Angriffen bilden können, sondern allenfalls deren Risiko verringern. Mit der konkreten Frage, ob der Virenschutz der Kontoinhaberin aktuell war, brauchte sich das Gericht nicht zu beschäftigen, da die beklagte Bank die Aktualität erst zu spät bestritt und somit nicht mehr mit ihrem Vorbringen gehört werden konnte.
 
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