Alternativentwurf zu Datenschutz-Grundverordnung

Nachdem die EU-Kommission den Entwurf für eine neue Datenschutz-Grundverordnung veröffentlich hat, begann der Diskurs auf allen politischen Ebenen und im juristischen Schrifttum. Ende August haben die Rechtsanwälte Schneider/Härting in ihrem Blog einen ausformulieren Alternativvorschlag zur Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht.

Wesentlicher Unterschied zum Entwurf der Kommission ist zum einen die Unterscheidung von Daten in "personenbezogene" und "sensible" Informationen. Zum anderen schlagen Schneider/Härting eine Abkehr vom bisherigen Verbotsprinzip vor: "Die Erhebung personenbezogener Informationen ist erlaubt.", heißt es in § 5 Absatz 2 Satz 1. Allerdings wird diese Erlaubnis durch § 5 Absatz 1 des Alternativvorschlags wieder eingeschränkt: "Der Datenverarbeiter ist verpflichtet, bei der Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu nehmen (Abwägungsgebot)." Das bisherige Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt würde somit einem Abwägungsgebot mit Widerspruchsmöglichkeit durch den Betroffenen weichen.

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