Eingabe mehrerer TAN beim Online-Banking nicht grob fahrlässig

LG Berlin, Urt.v. 11.08.2009, Az. 37 O 4/09

Eine Bankkundin war auf eine Phishing-Seite hereingefallen, die der Home-Banking-Seite ihrer Hausbank zum Verwechseln ähnlich nachempfunden war und hatte nach Aufforderung vier unverbrauchte Transaktionsnummern (TAN) eingegeben. Wenig später veranlassten Unbekannte, dass von ihrem Konto insgesamt 14.500,- Euro ins Ausland transferiert wurden. Der Versuch, das Geld mittels Rückbuchung zurückzuleiten, schlug fehl. Die Bank verweigerte eine Erstattung des Geldes mit der Begründung, sie habe ihre Kunden schon seit Monaten vor solchen Phishing-Seiten gewarnt. Die Kundin habe die Abbuchungen daher zu vertreten, da sie diese durch sorglosen Umgang mit PIN und TAN grob fahrlässig überhaupt erst ermöglicht habe. Das LG Berlin beurteilte die Sache anders und entschied, dass beide Seiten ein Verschulden trifft:
Will die Bank ihren Kunden zur Pflicht machen, die von ihr veröffentlichten Warnhinweise stets zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, so müsse sie dies vertraglich vereinbaren. Gleiches gelte auch für die seitens der Bank aufgestellten Regeln zum Umgang mit den TAN durch die Bankkunden. Da die Bank dies unterlassen hat, habe sie „die irrtümliche Annahme der Klägerin mit heraufbeschworen, das Verfahren zur Freigabe einer versehentlich falsch eingegebenen PIN sei von der Bank dergestalt verändert worden, dass mehrere TAN einzugeben seien“. Der Bankkundin falle hingegen das Verschulden zur Last, „in fahrlässiger Weise die ihr im Rahmen des online-Banking obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt“ zu haben, „als sie der Aufforderung folgte, die Eingabe der PIN mit vier TAN zu bestätigen“.
Nach Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bank 90 und die Kundin 10 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen haben.
 

Das Urteil können Sie im Volltext HIER abrufen.

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