Bundeskabinett beschließt elektronischen Einkommensnachweis

In seiner heutigen Sitzung hat das Bundeskabinett die  Einführung des elektronischen Einkommensnachweises (ELENA) beschlossen. Ein entsprechendes Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Das digitale Auskunftsverfahren soll die Entgeltbescheinigungen in Papierform ablösen, die bisher vom Arbeitgeber ausgestellt wird. Wer also in Zukunft Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, benötigt eine Chipkarte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Signatur belegt die Identität und die Berechtigung des Karteninhabers. Sie ist universell einsetzbar und ersetzt eine Unterschrift. Künftig könnten also etwa Leistungen, bei denen persönliches Erscheinen bei der Behörde keine Pflicht ist, auch vom Computer zu Hause aus beantragt werden. Ziel ist es, den Bürgern das Stellen von Anträgen zu erleichtern und Wirtschaft und Verwaltung Bürokratie zu ersparen.

Derzeit erstellen 2,8 Millionen deutsche Arbeitgeber jährlich ca. 60 Millionen Bescheinigungen, die nach § 312 Sozialgesetzbuch aus dem EDV-System auf Papiervordrucke der Bundesanstalt für Arbeit gedruckt werden, um anschließend in andere Systeme eingegeben zu werden. ELENA soll diesen Medienbruch beseitigen. Arbeitgeber senden ihre Entgelt-Daten an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS), wo sie von Sachbearbeitern der Bundesanstalt für Arbeit abgefragt werden können, sowie der Arbeitnehmer mit seiner qualifizierten digitalen Signatur die Einwilligung zur Datenabfrage dokumentiert hat. Dabei ist ELENA selbst keine eigenständige Chipkarte, sondern nur eine auf einer Karte aufgebrachten qualifizierte Signatur, die öffentlich überprüft werden kann und die manuelle Unterschrift eines Antragsstellers auf Leistungszahlungen ersetzt.

Das Verfahren soll 2012 schrittweise mit zunächst sechs Bescheinigungen eingeführt werden:

– Bundeselterngeld
– Arbeitsbescheinigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses
– Nebeneinkommensbescheinigung
– Bescheinigung über geringfügige Beschäftigung
– Bescheinigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz
– Fehlbelegungsabgabe

Ziel ist die Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratiekosten in Höhe von anfänglich 85 Millionen Euro. Allein das Ausstellen von jährlich 6,5 Millionen Beschäftigungs- und Einkommensnachweisen für die Arbeitsagentur kostet die Betriebe rund 100 Millionen Euro. Gespeichert werden sollen nach bisherigen Informationen unter anderem Verdienst, Familienstand, Anzahl der Kinder, und weitere für die Berechnung von Arbeitslosen-, Wohn- oder Elterngeld nötige Daten. Auf diese Weise müssten etwa bei der Beantragung von Arbeitslosengeld nicht erst Entgeltbescheinigungen des jeweiligen Arbeitgebers angefordert werden.

Das Wirtschaftsministerium rechnet damit, dass der Preis für den Ausweis mit elektronischer Signatur ungefähr bei zehn Euro liegen wird. Nach Angaben des Wirtschafts-Staatssekretär Hartmut Schauerte sollen die Kosten für die Herstellung der elektronischen Signatur und das Aufspielen auf eine Chip-Karte aber unabhängig vom Einkommen beim ersten Antrag auf Sozialleistungen erstattet werden.
 
Thilo Weichert, der Leiter des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat das Verfahren zum elektronischen Einkommensnachweis (ELENA) scharf kritisiert. Mit ELENA werde nicht der schönen griechischen Göttin gehuldigt, sondern eine hässliche, datenschutzwidrige Großdatenbank in die Welt gesetzt, heißt es in der Stellungnahme des Datenschützers. Weichert kritisiert die Speicherung auf Vorrat, die nicht allein beim Beantragen von Sozialleistungen genutzt werden könnte. Auch andere Behörden, allen voran die Finanzämter, könnten sich für die Datensammlung interessieren, wenn sie einmal in der Welt ist. Kritisch sei dabei der Datenzugriff ohne Kenntnis der Betroffenen.

Auch Bettina Gayk, die Sprecherin der nordhrein-westfälischen Landesdatenschutzbeauftragten, äußerte Bedenken: "Das ist klassische Vorratsdatenspeicherung: Es würden Daten von Millionen Arbeitnehmern gespeichert, obwohl längst nicht alle später Sozialleistungen in Anspruch nehmen, für die diese Daten notwendig wären.“

Das Wirtschaftsministerium hält den Datenschutz für gewährleistet. Auf die zentral erfassten Daten der Arbeitgeber kann eine Behörde nur zugreifen, wenn der jeweilige Antragsteller die Chipkarte mit elektronischer Signatur dabei hat. Zusätzlich muss sich der Mitarbeiter der Behörde mit einer eigenen elektronischen Signatur identifizieren. Auf dieses "Zwei-Signaturen-Prinzip" hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs bestanden.

Die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein ist im Mitgliederbereich abrufbar. Dort finden Sie auch die Entschließung der 73. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, sowie die Bundestagsdrucksachen zum Gesetz über die Einführung des Verfahrens zum elektronischen Einkommensnachweis und das Gutachten des Nationalen Normenkontrollrates, sowie weiteres Material.

Schreibe einen Kommentar