BGH: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

 
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), nach der Strafprozessordnung unzulässig ist.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten laut BGH die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.

Innenminister Schäuble hatte bereits angekündigt, dass, sollte der BGH die Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage verneinen, entsprechende Anpassungen an den Gesetzen vorgenommen würden. (S. dazu einen Bericht von Spiegel-Online.)

Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e.V. (a-i3)

Einen Kommentar zu der Entscheidung des BGH von a-i3-Mitglied PD Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg finden Sie hier.

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