Bundesregierung: Phishing ist nach geltendem Recht strafbar

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur „Bekämpfung der Computerkriminalität“ vorgelegt. Der Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes soll Regelungslücken insbesondere im Bereich des „Hacking“ und der Computersabotage schließen. Eine vielfach geforderte ausdrückliche Regelung der Strafbarkeit von Phishing sieht der Entwurf nicht vor, da das Phishing „bereits nach geltendem Recht strafbar“ sei, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz.

„Deutschland verfügt bereits über ein weitreichendes Computerstrafrecht. Mit den Straftatbeständen des Computerbetrugs, der Fälschung beweiserheblicher Daten und der Datenveränderung existieren Vorschriften, die dem internationalen Standard vollständig entsprechen. Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie führt jedoch immer wieder zu neuen kriminellen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten. Straftäter greifen moderne Informationssysteme mit Computerviren, Würmern und Denial-of-Service-Attacken an und verursachen weltweit erhebliche Schäden. Letzte Lücken im deutschen Strafrecht schließt der heutige Gesetzentwurf“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Für Phishing-Angriffe kommen laut BMJ insbesondere die Straftatbestände des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), des Betrugs/Computerbetrugs (§ 263/§ 263a StGB), der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und der unbefugten Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 44, 43 BDSG) in Betracht.

Beim interdisziplinären Symposium zum Thema „Phishing und Online-Banking“, das die Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet (a-i3) in Kooperation mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veranstaltet hat, vertrat a-i3-Mitglied PD. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg ebenfalls die Auffassung, dass Phishing strafbar ist, wies aber auch auf die Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung hin.

Der Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in nationales Recht um:

Beispielsweise soll künftig bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen nach § 202a StGB unter Strafe gestellt werden, d.h. dass nicht mehr wie bisher ein Verschaffen von Daten erforderlich ist, so dass nun auch „Hacking“ strafbar ist. Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden (§ 202b StGB neu).

Der Regierungsentwurf steht unter www.bmj.bund.de zum Abruf bereit.

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